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Heizungsgesetz (GEG): Was gilt für Gasheizung & Wärmepumpe?

7 Min. LesezeitBRIAN Solar Ratgeber

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde in den Medien lange als „Heizungsgesetz“ diskutiert und ist eng mit dem Namen des damaligen Wirtschaftsministers Robert Habeck verbunden. Unabhängig von der politischen Debatte stellt sich für Eigentümer eine praktische Frage: Was gilt jetzt wirklich – für bestehende Gasheizungen, für geplante Neuanlagen und für Alternativen wie die Wärmepumpe? Dieser Ratgeber fasst die wesentlichen Regelungen sachlich zusammen. Da Gesetze und Förderprogramme sich ändern können, empfehlen wir für individuelle Entscheidungen immer die Prüfung beim zuständigen Energieberater oder direkt bei den offiziellen Stellen (BAFA, KfW).

Das Wichtigste in Kürze

  • Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden – der konkrete Stichtag hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab.
  • Bestehende Gasheizungen genießen Bestandsschutz: Sie dürfen weiterlaufen und bei Störungen repariert werden.
  • Es gibt Übergangsfristen und Härtefallregelungen; ein sofortiger Pflichtaustausch funktionstüchtiger Heizungen ist nicht vorgesehen.
  • Mehrere Technologien erfüllen die 65-%-Vorgabe – die Wärmepumpe ist dabei oft die wirtschaftlich und förderrechtlich attraktivste Option.
  • Die BEG-Heizungsförderung (KfW) ermöglicht erhebliche Zuschüsse; der Förderantrag muss vor Auftragserteilung gestellt werden.

Was ist das „Heizungsgesetz“ – und was regelt es tatsächlich?

Der Begriff „Heizungsgesetz“ ist kein amtlicher Name, sondern eine mediale Kurzform für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die 2024 in Kraft trat. Das GEG selbst existiert seit 2020 und fasst frühere Regelwerke (EnEV, EnEG, EEWärmeG) zusammen. Die Novelle ergänzte das bestehende Gesetz um eine zentrale neue Anforderung: Heizungen, die neu eingebaut werden, müssen den Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien decken.

Medial wurde diese Regelung intensiv diskutiert – und dabei bisweilen vereinfacht. Das GEG schreibt keinen sofortigen Tausch bestehender Heizungen vor, keine rückwirkende Pflicht und keinen bundeseinheitlichen Stichtag. Es knüpft die Anforderung stattdessen an einen Mechanismus: die kommunale Wärmeplanung. Diese Verknüpfung ist entscheidend für das Verständnis der konkreten Fristen.

Die 65-%-Vorgabe: Was genau bedeutet sie?

Wer ab dem jeweiligen Stichtag eine neue Heizungsanlage einbaut, muss sicherstellen, dass mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Quellen stammen. Diese Anforderung gilt für den Neueinbau, nicht für den Weiterbetrieb bestehender Anlagen. Der Begriff „erneuerbare Energien“ ist im GEG technologieoffen definiert: Es gibt keine Vorschrift, die exklusiv auf eine bestimmte Technologie abzielt.

In der Praxis erfüllen folgende Optionen die 65-%-Anforderung:

Keine dieser Optionen ist gesetzlich bevorzugt. Die Frage, welche im Einzelfall sinnvoller ist, hängt von Gebäudezustand, Standort, Netzanschluss und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab – und nicht zuletzt von der kommunalen Wärmeplanung.

  • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
  • Anschluss an ein Fernwärmenetz, sofern als „erneuerbar“ oder „unvermeidbare Abwärme“ eingestuft
  • Hybridheizung: Wärmepumpe kombiniert mit einer Gas- oder Ölheizung, die den fossilen Anteil auf unter 35 % begrenzt
  • Biomasse-Heizung (Pellets, Hackschnitzel) – unter bestimmten Emissionsvoraussetzungen
  • Solarthermie in Kombination mit einer weiteren Wärmequelle
  • Wasserstoff-ready-Heizung, sofern ein zertifizierter H2-Netzbetrieb nachgewiesen wird

Kommunale Wärmeplanung und Stichtage: Wann gilt was?

Das GEG koppelt die 65-%-Pflicht nicht an ein bundesweites Datum, sondern an die kommunale Wärmeplanung. Gemeinden und Städte sind gesetzlich verpflichtet, Wärmepläne zu erstellen, die zeigen, welche Gebiete künftig durch Fernwärme oder Wasserstoffnetze versorgt werden – und welche nicht. Erst wenn ein solcher Plan vorliegt und verbindlich beschlossen ist, greift die 65-%-Anforderung für Neuinstallationen in der jeweiligen Gemeinde.

Die Fristen für die Fertigstellung der kommunalen Wärmepläne sind nach Gemeindegröße gestaffelt (Stand 2026, kann sich durch gesetzliche Änderungen verschieben): Große Städte über 100.000 Einwohner hatten frühere Pflichttermine, kleinere Gemeinden spätere. Wer wissen möchte, ob und wann die 65-%-Pflicht für den eigenen Standort greift, sollte sich direkt an die zuständige Gemeindeverwaltung oder einen lokalen Energieberater wenden.

Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor, gelten Übergangsregelungen: In dieser Phase dürfen weiterhin Heizungen eingebaut werden, ohne die 65-%-Vorgabe vollständig erfüllen zu müssen – vorausgesetzt, die Anlage ist „H2-ready“ oder es bestehen andere Ausnahmegründe. Die Details dieser Übergangsregelungen sind im GEG geregelt und sollten im Zweifelsfall mit einem Fachmann geprüft werden.

Bestandsschutz: Was gilt für bestehende Gasheizungen?

Hier herrscht bei vielen Eigentümern Unsicherheit – teilweise ausgelöst durch die Schärfe der öffentlichen Diskussion rund um „habeck gasheizungen“. Die rechtliche Lage ist klarer, als die Debatte vermuten ließ: Bestehende Gasheizungen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Stichtags bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen. Es gibt keine GEG-Regelung, die einen funktionsfähigen Heizkessel vorschreibt auszutauschen.

Auch Reparaturen sind zulässig: Wenn eine Komponente der bestehenden Anlage defekt ist – Brenner, Pumpe, Wärmetauscher – darf diese repariert oder ausgetauscht werden, ohne dass die 65-%-Pflicht ausgelöst wird. Erst wenn eine komplett neue Heizungsanlage eingebaut wird, greift die Anforderung.

Eine Einschränkung besteht bereits seit längerem und ist nicht durch die GEG-Novelle neu eingeführt worden: Ältere Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre dürfen nach §72 GEG grundsätzlich nicht mehr betrieben werden – hiervon ausgenommen sind u.a. Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sowie bestimmte Gebäudekategorien. Wer eine sehr alte Anlage betreibt, sollte dies unabhängig vom Heizungsgesetz prüfen.

Ausnahmen und Härtefälle

Das GEG enthält mehrere Ausnahme- und Härtefallregelungen, die eine Pflicht zum Einbau einer 65-%-Anlage in bestimmten Situationen aussetzen oder verschieben. Zu den wichtigsten gehören:

Im Havariefall – wenn eine Heizung plötzlich und irreparabel ausfällt – ist eine Übergangsfrist vorgesehen, damit Eigentümer nicht sofort eine zertifizierte Erneuerbare-Anlage einbauen müssen. In dieser Zeit kann eine Übergangslösung (z.B. mobile Heizung oder eine kostengünstige Überbrückungsanlage) eingesetzt werden, bevor die vollständige GEG-konforme Heizung folgt.

Härtefallregelungen gelten zudem, wenn die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachgewiesen wird: Wenn der Einbau einer GEG-konformen Anlage für den Eigentümer eine außergewöhnliche Belastung darstellt, kann auf Antrag eine Befreiung oder Verlängerung gewährt werden. Die genauen Voraussetzungen und Beantragungsverfahren sind bundeslandspezifisch geregelt und sollten direkt bei der zuständigen Baubehörde geprüft werden.

  • Havariefall: Übergangsfrist bei plötzlichem, irreparablem Heizungsausfall
  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Härtefallantrag bei der Baubehörde möglich
  • Mietwohnungen: besondere Regelungen zum Schutz der Mieter vor unverhältnismäßigen Modernisierungsumlage-Erhöhungen
  • Gebäude mit weniger als sechs Wohneinheiten im Eigentum von Privatpersonen: bestimmte Altersgrenzen-Ausnahmen für Eigentümer

Warum die Wärmepumpe häufig die attraktivste Option ist

Unter den Technologien, die die 65-%-Vorgabe erfüllen, ist die Wärmepumpe in den meisten Einfamilienhäusern die wirtschaftlich und förderrechtlich attraktivste Wahl. Das liegt an mehreren Faktoren: erstens an der hohen Effizienz, gemessen als Jahresarbeitszahl (JAZ) – eine gut geplante Anlage erzeugt aus einer Kilowattstunde Strom drei bis vier und mehr Kilowattstunden Wärme. Zweitens an der Förderfähigkeit: Wärmepumpen sind vollständig BEG-förderfähig, und die BAFA führt eine Liste geprüfter Geräte, die Voraussetzung für die Förderung ist.

Drittens profitieren Wärmepumpen von § 14a EnWG: Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen können sie mit einem eigenen Zähler und einer Steuerungsschnittstelle beim Netzbetreiber angemeldet werden, was reduzierte Netzentgelte ermöglicht. Wärmepumpenstromtarife sind zudem in der Regel günstiger als normale Haushaltsstromtarife.

Wer gleichzeitig eine Photovoltaikanlage betreibt oder plant, profitiert von einem weiteren Vorteil: Selbst erzeugter Solarstrom kann die Wärmepumpe – besonders in der Warmwasserbereitung und in milden Jahreszeiten – zu einem Bruchteil der Netzstromkosten betreiben. BRIAN Solar plant genau diese Kombination aus PV, Speicher, Wärmepumpe und Wallbox als schlüsselfertiges System mit aufeinander abgestimmtem Energiemanagement – aus einer Hand, mit eigenen Montageteams.

Förderung: BEG-Heizungsförderung über die KfW

Der Wechsel zu einer GEG-konformen Heizung wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst. Seit 2024 läuft die Heizungsförderung für Bestandsgebäude über die KfW (nicht mehr über die BAFA). Die Förderstruktur setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen (Stand 2026; Sätze und Bedingungen können sich durch gesetzliche Änderungen verschieben – aktuelle Werte immer direkt bei der KfW prüfen):

Der Grundfördersatz beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Wer eine funktionstüchtige fossile Heizung vorzeitig ersetzt, kann zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten. Für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z.B. R290/Propan) gilt ein Effizienzbonus. Haushalte unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze können außerdem den Einkommensbonus beanspruchen. Der Gesamtfördersatz ist auf einen gesetzlichen Höchstsatz gedeckelt.

Förderfähig sind nicht nur das Heizgerät selbst, sondern auch Demontage der Altanlage, Pufferspeicher, Warmwasserspeicher, Rohrleitungen, hydraulischer Abgleich und weitere Umfeldmaßnahmen. Der Antrag muss zwingend vor Unterzeichnung des Installationsvertrags bei der KfW gestellt werden – rückwirkende Anträge werden nicht akzeptiert. Die BAFA führt weiterhin die Liste der förderfähigen Wärmepumpen: Nur dort gelistete Modelle berechtigen zur BEG-Förderung.

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten (Stand 2026)
  • Klimageschwindigkeitsbonus: vorzeitiger Ersatz einer funktionstüchtigen Fossilheizung
  • Effizienzbonus: Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z.B. R290)
  • Einkommensbonus: für Haushalte unterhalb der Einkommensgrenze
  • Antrag immer vor Auftragserteilung – bei der KfW
  • Förderliste förderfähiger Wärmepumpen: BAFA

Praktischer Ausblick: Was tun Eigentümer jetzt?

Wer eine bestehende, funktionstüchtige Gasheizung betreibt, hat keinen unmittelbaren Handlungsdruck durch das GEG. Die Anlage darf weiterlaufen und bei Bedarf repariert werden. Wer jedoch plant, mittelfristig zu wechseln – sei es wegen Alter der Anlage, steigender Betriebskosten oder eigenem Interesse an Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern –, sollte frühzeitig mit der Planung beginnen.

Erstens sollte die kommunale Wärmeplanung der eigenen Gemeinde geprüft werden: Kommt Fernwärme in Frage? Gibt es Pläne für ein H2-Netz? Für viele Eigentümer in ländlichen Bereichen ist die Antwort: nein, und damit ist die Wärmepumpe die naheliegendste Lösung. Zweitens lohnt sich eine Heizlastberechnung, die zeigt, welche Leistung benötigt wird und ob das vorhandene Heizsystem angepasst werden muss. Drittens sollte der Förderantrag rechtzeitig vor Auftragserteilung vorbereitet und gestellt werden.

BRIAN Solar berät Eigentümer im Raum Klettgau und Südbaden zu genau diesen Fragen – von der Heizlastermittlung über die Förderplanung bis zur schlüsselfertigen Installation der Wärmepumpe, kombiniert mit PV und Speicher, wenn gewünscht. Mehr als 500 Projekte und 15 Jahre Erfahrung mit eigenen Montageteams stehen dahinter.

Häufige Fragen

Muss ich meine Gasheizung jetzt sofort austauschen?

Nein. Das GEG schreibt keinen Sofortaustausch bestehender Heizungen vor. Funktionstüchtige Gasheizungen genießen Bestandsschutz und dürfen weiterlaufen. Nur wer eine neue Heizungsanlage einbaut, muss die 65-%-Vorgabe einhalten – und auch das erst nach dem für die eigene Gemeinde geltenden Stichtag, der an die kommunale Wärmeplanung geknüpft ist.

Was hat Robert Habeck mit dem Heizungsgesetz zu tun?

Der damalige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck war als Ressortminister maßgeblich an der Erarbeitung der GEG-Novelle beteiligt, weshalb die öffentliche Debatte häufig seinen Namen trägt. Das Gesetz selbst ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und gilt unabhängig von personeller politischer Zuordnung als geltendes Bundesrecht. Eine politische Bewertung der Entstehungsgeschichte ist für die praktische Frage „Was muss ich tun?“ nicht relevant.

Darf meine defekte Gasheizung repariert werden?

Ja. Reparaturen und der Austausch einzelner defekter Komponenten (Brenner, Pumpe, Wärmetauscher) sind auch nach der GEG-Novelle zulässig. Die 65-%-Anforderung wird erst ausgelöst, wenn eine komplett neue Heizungsanlage eingebaut wird. Bei einem Totalausfall der Anlage gibt es zudem eine gesetzliche Übergangsfrist für eine Notlösung, bevor die GEG-konforme Neuanlage folgen muss.

Welche Technologien erfüllen die 65-%-Vorgabe des GEG?

Das GEG ist technologieoffen: Luft-Wasser-Wärmepumpen, Sole-Wasser-Wärmepumpen, Fernwärme (sofern als erneuerbar oder Abwärme eingestuft), Biomasse-Heizungen, Hybridlösungen (Wärmepumpe + fossiler Spitzenlastbrenner mit weniger als 35 % fossilem Anteil) und unter bestimmten Bedingungen auch wasserstofffähige Heizungen kommen in Frage. Welche Option sinnvoll ist, hängt vom Gebäude und Standort ab.

Wie hoch ist die Förderung beim Wechsel zur Wärmepumpe (Stand 2026)?

Die BEG-Heizungsförderung läuft über die KfW. Der Grundfördersatz beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit Klimageschwindigkeitsbonus (vorzeitiger Fossilheizungsersatz), Effizienzbonus (natürliches Kältemittel) und Einkommensbonus kann der Satz spürbar steigen – der Gesamtsatz ist gedeckelt. Da Förderbedingungen sich ändern, sollten aktuelle Werte direkt bei der KfW geprüft werden. Förderantrag immer vor Auftragserteilung stellen.

Wann gilt die 65-%-Pflicht für meine Gemeinde?

Das hängt vom kommunalen Wärmeplan Ihrer Gemeinde ab. Gemeinden sind gesetzlich zur Wärmeplanung verpflichtet; der Termin für den fertiggestellten Plan ist nach Gemeindegröße gestaffelt. Erst wenn der Plan vorliegt und beschlossen ist, gilt die 65-%-Pflicht für neue Heizungseinbauten in Ihrer Gemeinde. Den aktuellen Stand erfahren Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder einem lokalen Energieberater.

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